Freitag, 26. April 2024
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    Betrug bei Gewässerunterhaltungskosten

    Mangelhafte Kostenumlage offenbart: Nicht nur Novelle des Wassergesetzes Sachsen-Anhalts ist überfällig, sondern auch dessen gesetztreue Umsetzung durch Kommunen und Unterhaltungsverbände. Die Kosten der Gewässerunterhaltung sollen wenigstens ein wenig verursachergerecht erhoben werden. Deshalb sollen nicht allein Flächenbeiträge erhoben werden (s. u. Schaubild). Allein in der Praxis sieht es gänzlich anders aus.

    Das Verwaltungsgericht in Magdeburg hat bereits vor der letzten Novelle des Wassergesetzes festgehalten, (AZ 9 A 186/08 MD), dass z.B. die Erhebung der sogenannten Mehrkosten zwingend ist. Sie fand und findet trotzdem landesweit bis heute nicht korrekt statt! So wird landesweit Oberflächenwasser von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in Gewässer II Ordnung eingeleitet. Doch die Straßenträger der Einleiterbauwerke, Wasserdurchlässe und Brücken an und in Gewässern II Ordnung werden für die Mehrarbeit an Gewässerunterhaltung, die durch diese Bauwerke und Einleitungen entstehen, nicht zu den Mehrkosten im Sinne des § 64 Wassergesetz Sachsen-Anhalt herangezogen.

    Was dies bedeutet, veranschaulichen folgende Zahlen: Im Straßennetz von Sachsen-Anhalt entfallen 507 Kilometer auf Bundesautobahnen, 2.046 Kilometer auf Bundes-, 4.048 Kilometer auf Landes- und 4.339 Kilometer auf Kreisstraßen (Stichtag: 1. Januar 2021). Geht man bei diesen rund 11.000 Kilometer an Straßen von einer Einleitung oder einem Bauwerk der Straße am und im Gewässer (Durchlass, Brücke etc.) nur alle 3 Kilometer aus, ergäbe dies rund 3.600 Mehrkostetatbestände allein durch diese Einleitungen oder Bauwerke. Tatsächlich hat die Mehrzahl der Unterhaltungsverbände diese Kosten der Bundesautobahnen, Bundestraßen, Land- und Kreisstraßen zu keiner Zeit erhoben. In kaum einem Unterhaltungsverband landesweit gibt es Unterhaltungsverbände, die diese Mehrkosten an öffentlichen Straßen erheben. Damit werden die durch diese Einleitungen und Bauwerke am und im Gewässer entstehenden Mehrarbeiten allesamt über den Flächenbeitrag und nicht über die Mehrkosten abgerechnet. Folglich zahlen Waldbauern und Landwirte die Gewässerunterhaltungsmehrkosten für diese Straßen mit.

    Dies ist möglich, weil die Kommunen als Mitglieder der Unterhaltungsverbände diesen Missstand mittragen. Zur Erinnerung: Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt sagt (AZ: LVG 18/05), dass die Gemeinden für die Eigentümer der Grundstücke eine stellvertretende Mitgliedschaft, die im Gemeindegebiet liegen, innehaben. Statt im Sinne der Grundeigentümer diese Mehrkosten zu erheben, um so den Flächenbeitrag zu entlasten, wird dies – warum auch immer – landesweit so gut wie nicht getan. Zu Tage trat dieser Missstand, weil nun erstmals in einem Unterhaltungsverband der Träger der Bundesautobahnen überhaupt zu Mehrkosten herangezogen wurde. Diese Premiere bestätigt, dass an Straßen Mehrkosten entstehen, die zu begleichen sind.

    Erstaunlich, dass es auf 11.000 Kilometer in Sachsen-Anhalt unverändert nicht geschieht. Die Zeche dieses Betruges zahlen die Waldbesitzer und der Wald! Es werden dem Wald so Gelder für die nötigen Aufforstungen und oftmals auch
    noch unnütz das Wasser entzogen!

    Schaubild: Umlage der Gewässerunterhaltungskosten §§ 55 Abs. 3, 64 Abs 1 u. 55 Abs. 4 WG LSA

    Der Waldbesitzerverband Sachsen-Anhalt vertritt die berufsständischen, rechtlichen und forstpolitischen Interessen der privaten, kommunalen und kirchlichen Waldbesitzer in Sachsen-Anhalt gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, politischen Parteien, Behörden, der Wirtschaft, der Medien und der gesamten Öffentlichkeit. Vorsitzender ist seit 2009 Franz Prinz zu Salm-Salm. Der Verband ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW).
    Er gliedert sich in drei Regionalgruppen: Altmark, Anhalt, Harz und Burgenland. (PM Waldbesitzerverband für Sachsen – Anhalt e.V.)

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